Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Gebr. Schulte GmbH & Co. KG

1. Allgemeines / Geltungsbereich

 

1.1
 

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma SCHULTE LAGERTECHNIK Gebr. Schulte GmbH & Co. KG („AGB“) gelten für Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Käufer“ oder „Besteller“) über Lieferungen und sonstige Leistungen (unter Einschluss von Werkverträgen), insbesondere Planung und Lieferung von Regalen und Regalanlagen und deren Montage. Sie gelten auch dann für gleichartige zukünftige Verträge mit dem Käufer/Besteller, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
 

1.2
 

Einkaufsbedingungen oder andere Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn auf sie in anderen Dokumenten (z.B. Lieferscheinen, Rechnungen, (Abnahme)Protokollen) oder sonstigen Erklärungen der Parteien verwiesen wird.
 

1.3
 

Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

 

1.4
 

"Käufer" im Sinne dieser AGB ist bei Werkverträgen auch der "Besteller".

 

 

2. Angebote; Vertragsschluss und Vertragsleistungen; Form 
 

2.1
 

Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
 

2.2

 

Gegenstand des Vertrags mit dem Käufer können die folgenden Leistungen („Vertragsleistungen“) sein:

 

Lieferung eines vom Käufer bestellten Regalsystems

Lieferung und Montage eines vom Käufer bestellten Regalsystems

Planung eines Regalsystems und Lieferung dieses geplanten Regalsystems

Planung eines Regalsystems sowie Lieferung und Montage dieses geplanten Regalsystems

 

2.3
 

Maßgeblich für den Inhalt der Vertragsleistungen ist der zwischen dem Käufer und uns geschlossene Vertrag.

 

2.4
 

Die Bestellung der Vertragsleistungen durch den Käufer gilt als verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrags. Die Annahme erfolgt durch eine Bestätigung des Auftrags oder durch Auslieferung des Regalsystems.

 

2.5
 

Bestellt der Käufer die Planung eines Regalsystems, werden wir die jeweils vereinbarten Unterlagen („Planungsunterlagen“) erstellen und dem Käufer übergeben. Wir sind berechtigt, die Planung basierend auf den übergebenen Planungsunterlagen umzusetzen, sofern der Käufer uns nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Planungsunterlagen in Textform mitteilt, dass er die Planungsunterlagen ablehnt.

 

2.6
 

Soweit die Montage Teil der Vertragsleistungen ist, werden wir das bestellte oder geplante Regalsystem am vereinbarten Montageort gemäß unseren Montagebedingungen und Richtlinien („Montagebedingungen“) montieren. Sofern der Lieferort vom Montageort abweicht, ist der Käufer dafür verantwortlich, das Regalsystem vom Lieferort an den Montageort zu verbringen. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und den Montagebedingungen gehen die Montagebedingungen für die Erbringung der Montageleistungen vor.

 

2.7
 

Der Abschluss des Vertrags, Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen (einschließlich der vereinbarten Vertragsleistungen, dieser AGB sowie der Montagebedingungen) sowie dessen Kündigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Schriftform wird auch durch eine elektronische Signatur (DocuSign oder ähnliches) erfüllt. Eine Erklärung allein per E-Mail ist nicht ausreichend.

 

2.8
 

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag oder die Vertragsleistungen (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) haben schriftlich oder in Textform zu erfolgen.

 

 

3. Preise

 

3.1
 

Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Berechnungsgrundlage sind die ermittelten Gewichte und Größen. Außenverpackung wird zusätzlich und zu Selbstkosten berechnet.

 

3.2
 

Der Käufer kommt spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder nach dem Empfang   der Leistung in Verzug.

 

3.3
 

Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

 

3.4
 

Erhöhen sich die Gestehungskosten zwischen Vertragsabschluss und Leistung um mehr als 10 %, sind wir berechtigt, unseren Preis entsprechend zu erhöhen. Wir berechnen dann den am Leistungstag gültigen Preis. Gleiches für Aufträge ohne Preisvereinbarung.

 

 

4. Zahlung und Verrechnung 

 

4.1
 

Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, hat die Zahlung - ohne Abzüge, insbesondere auch ohne Skonto-Abzug - in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

4.2
 

Der Käufer kommt spätestens 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung in Verzug.
 

4.3
 

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Wir können dem Käufer eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug um-Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Kaufpreiszahlung oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
 

4.4
 

Ein etwaig vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

 

 

5. Ausführung der Lieferung, Fristen und Termine, höhere Gewalt 

 

5.1
 

Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, wir haben die Zulieferer nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt und/oder wir haben kein für die Leistungserbringung kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und/oder die unrichtige, verspätete oder unvollständige Belieferung ist durch uns verschuldet.

 

5.2
 

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Angaben zu Lieferzeiten unverbindlich und keine Fixtermine.  Für eine Erbringung der Vertragsleistungen sind wir auf die vertragsgemäße und fristgerechte Erbringung von Leistungen des Käufers angewiesen. Etwaig vereinbarte Termine für die Erbringung von Vertragsleistungen gelten daher nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten der Vertragsleistungen und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringen aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven oder Garantien oder Leistung von vereinbarten Anzahlungen und Sicherheiten (s. zu weiteren Verpflichtungen des Käufers auch Nr. 6 AGB).

 

5.3
 

Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

 

5.4
 

 Verzögert sich die Lieferung/Abholung oder Montage aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs zu tragen.

 

5.5
 

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erbringung der Vertragsleistungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten währungs-, handelspolitische sowie sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen oder Rohstoff- oder Energiemangel, Feuer, Unwetter, Beeinträchtigungen durch eine Epidemie oder Pandemie, Cyberangriffe, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei Einfuhr-/Zollabfertigungen sowie alle sonstigen Umstände, die – ohne von uns verschuldet zu sein – die Erbringung der Vertragsleistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Wird in Folge eines Ereignisses höherer Gewalt die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie die Anpassung oder Aufhebung des Vertrages verlangen.

 

 

6. Verpflichtungen des Käufers 

 

6.1
 

Der Käufer stellt uns alle für die Planung erforderlichen Informationen vollständig und korrekt zur Verfügung. Soweit wir bei der Planung auf Vorgaben des Käufers aufbauen, bleibt der Käufer für diese Vorgaben alleine verantwortlich. Der Käufer wird die von uns übergebenen Planungsunterlagen unverzüglich überprüfen und freigeben oder aber uns über etwaige Gründe für eine Ablehnung informieren.
 

6.2
 

Der Käufer hat unverzüglich und sachgemäß und auf eigene Kosten und Gefahr abzuladen und zu vertragen. Wirken wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Notwendige Hilfsmittel sind vom Käufer rechtzeitig und in ausreichender Anzahl und Zeitdauer für uns kostenfrei bereitzustellen.
 

6.3
 

Der Käufer hat den Lieferort sowie den Montageort durch geeignete Mittel zu sichern und zu überwachen.
 

6.4
 

Der Käufer erklärt sich bereit, Beauftragten des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen (MPA NW) jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten Zutritt zu dem Lieferort sowie dem Montageort zu gewähren und eine Prüfung der gütegesicherten Lagerregale und Regalanlagen zuzulassen. Die Kosten einer etwaigen Überprüfung erfolgen für den Käufer kostenlos im Rahmen der Güteschutzgewährleistung.

 

Der Käufer ist ebenso verpflichtet, den notwendigen Zutritt zu seinen Räumen für mindestens 10 Stunden pro Werktag zur Durchführung von Montagen zu ermöglichen und die Räume ausreichend zu beleuchten, zu belüften und zu heizen, sowie die notwendige Energie, insbesondere Strom, Gas und Wasser kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
 

6.5
 

Der Käufer hat die in den Montagebedingungen beschriebenen Mitwirkungspflichten und Beistellleistungen zu erbringen sowie sicherzustellen, dass die in den Montagebedingungen beschriebenen Anforderungen an den Montageort erfüllt werden. Sollte dies nicht der Fall sein oder sich nach Vertragsschluss ändern, hat der Käufer uns unverzüglich zu informieren.
 

6.6
 

Der Käufer ist verpflichtet, die notwendigen Hilfsmittel, beispielsweise Ladekräne, Gabelstapler, Hubarbeitsbühnen und dgl. zum Abladen und Vertragen sowie zur Montage kostenfrei und in ausreichendem zeitlichen und sachlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
 

6.7
 

Der Käufer trägt auf eigene Kosten Sorge dafür, dass die sich bei ihm befindlichen Liefergegenstände bis zum vollständigen Gefahr- und Eigentumsübergang gegen Verlust und Beschädigung versichert sind.
 

6.8
 

Im Übrigen wird der Käufer die zur fristgemäßen Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Mitwirkungshandlungen und Beistellungen im erforderlichen und gebotenen Maße rechtzeitig erbringen.

 

6.9
 

Wenn der Käufer mit der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten und Beistellleistungen in Verzug kommt, ruht unsere Leistungsverpflichtung für die Dauer des Verzugs, soweit Vertragsleistungen ohne die Mitwirkung und/oder Beistellung des Käufers nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können. Soweit eine vom Käufer zu vertretene fehlende, unrichtige, lückenhafte oder nachträglich berichtigte Erbringung von Mitwirkungspflichten und Beistellleistungen des Käufers zu einem Mehraufwand für uns führt, können wir diesen Mehraufwand basierend auf vereinbarten Tagessätzen, anderenfalls auf unserer allgemeinen Preisliste in Rechnung stellen.

 

 

7. Eigentumsvorbehalt 
 

7.1
 

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen („Saldovorbehalt“). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

 

7.2
 

Die Vorbehaltsware ist als unser Eigentum zu kennzeichnen. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und/oder verarbeiteten Teile gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 7.1 AGB. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Sachen. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischen, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinn der Nr. 7.1 AGB

 

7.3
 

Der Käufer darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäfts- und Lieferbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Nr. 7.4 - Nr. 7.6 AGB auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

 

7.4
 

Die Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen, werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an den wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 7.2 AGB haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.

 

7.5

 

Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser schriftliches Verlangen ist der Käufer nach einem Widerruf verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird, und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

 

7.6
 

Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

 

7.7
 

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

 

7.8
 

Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten und ähnliches) insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
 

 

8. Güten, Maße und Gewichte
 

Güten, Maße, Gewichte, Fassungsvermögen, Leistungen, Tragfähigkeiten, Belastungswerte und dgl. bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-EN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-EN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werk-stoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten, Fassungsvermögen, Leistungen, Tragfähigkeiten, Belastungswerte und dgl. sowie Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellerklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS, sondern nur Richtwerte.

 

 

9. Abnahmen
 

9.1
 

Wenn die Montage als Teil der Vertragsleistungen vereinbart wurde, werden wir dem Käufer nach Abschluss der Montageleistungen anzeigen, dass die Ware zur Abnahme bereitsteht. Wenn eine Abnahme in anderen Fällen vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen.
 

9.2
 

Der Käufer hat unverzüglich nach Zugang der Anzeige mit der Abnahmeprüfung zu beginnen. Der Käufer darf eine Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigern. 9.3

Der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer die Ware nach Erhalt der Anzeige der Abnahmebereitschaft über einen Zeitraum von mindestens 6 Werktagen bestimmungsgemäß nutzt, ohne zumindest einen abnahmehindernden Mangel zu rügen.
 

9.4
 

Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerks berechnet.
 

9.5
 

Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.


 

10. Mängelrüge und Gewährleistung, Garantie
 

10.1
 

Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
 

10.2
 

Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vereinbarten Lieferort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
 

10.3
 

Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei Haus- und frei Verwendungsstelle-Lieferung, auf den Käufer über. Bei Selbstabholung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware diesem zur Verfügung gestellt wird. Bei von uns nicht zu vertretender Lieferverzögerung geht die Gefahr mit dem Tag des Zugangs der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Wird Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgenommen, trägt der Käufer jede Gefahr bis zum Eingang der Ware bei uns. Für Versicherung sorgen wir nur auf schriftliche Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung und des Vertragens gehen zu Lasten des Käufers.
 

10.4
 

Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager oder Werk zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
 

10.5
 

Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Derartige Teillieferungen gelten als selbstständige Lieferungen und sind als solche separat vom Käufer zu vergüten. Im Falle der Lieferung von teilweise fehler- oder mangelhafter Ware bleibt der Käufer zur Zahlung des Preises für die fehler- bzw. mangelfreie Ware verpflichtet, es sei denn, dass die Teillieferung der fehler- bzw. mangelfreien Ware für ihn nicht von Interesse ist.
 

10.6
 

Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Größere Abweichungen, insbesondere im Lagergeschäft, die im Interesse einer einwandfreien Materialbelieferung liegen, gelten hiermit als vereinbart.

 

 

11. Mängelrüge und Gewährleistung 

 

11.1

 

Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 7 Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei ordnungsgemäßer Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist, schriftlich anzuzeigen. Bei erkennbaren Transportschäden hat der Käufer diese in den Frachtpapieren zu vermerken, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns schriftlich zu benachrichtigen.
 

11.2
 

Nach Durchführung einer Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer hat sich seine Rechte wegen der Sachmängel bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten.

 

11.3
 

Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Sachmangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern („Nacherfüllung“). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Der Käufer ist nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, der Käufer für den Sachmangel allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der nicht von uns verschuldete Sachmangel zu einer Zeit eintritt, zu welchem der Käufer im Verzug der Annahme ist.

 

11.4
 

Der Käufer ist nicht berechtigt, einen Mangel selbst zu beseitigen (oder einen Dritten mit der Beseitigung zu beauftragen) und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Soweit der Käufer ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Ware selbst vornimmt oder durch einen Dritten vornehmen lässt, entfallen alle Rechte wegen eines Sachmangels.

 

11.5
 

Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
 

11.6
 

Stellt sich im Rahmen der Nacherfüllung heraus, dass kein Sachmangel vorliegt, so sind wir berechtigt, dem Käufer den entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Soweit wir aufgrund einer Mängelanzeige des Käufers Arbeiten durchführen, beinhalten diese kein Anerkenntnis eines Mangels, Mängelanspruchs oder einer Nacherfüllungspflicht.
 

11.7
 

Muster, Proben, Analysedaten und sonstige Angaben über die Beschaffenheit oder die Abmessungen der Waren sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern wir nicht ausdrücklich eine Garantie hierfür übernommen haben. Solche Garantien sind nur vereinbart, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen.
 

11.8
 

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlich sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Lieferort bzw. den Montageort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch, insbesondere bei einem vereinbarten Streckengeschäft.
 

11.9
 

Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt. (Lieferantenregress bei Verbrauchsgüterkauf)
 

11.10
 

Der Käufer hat uns unverzüglich zu informieren, wenn ein Dritter die Verletzung seiner Rechte durch unsere Vertragsleistungen gegenüber dem Käufer behauptet. Wir werden den Anspruch des Dritten prüfen und über das weitere Vorgehen entscheiden. Der Käufer wird uns die Kontrolle über die Abwehr der Ansprüche des Dritten überlassen und sämtliche für die Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Vollmachten erteilen bzw. Befugnisse einräumen. Insbesondere darf der Käufer keine Vereinbarung mit dem Dritten über die geltend gemachten Ansprüche ohne unsere Zustimmung treffen.
 

11.11
 

Soweit feststeht oder aus unserer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Rechte des Dritten verletzt werden, sind wir nach eigenem Ermessen berechtigt, die Vertragsleistungen so abzuändern, dass diese den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen und ohne eine Verletzung der Rechte des Dritten genutzt werden können, oder eine Lizenz für die Nutzung der Rechte des Dritten zu erwerben.

Sollte die Verletzung der Rechte des Dritten durch die Nutzung der Vertragsleistungen rechtskräftig festgestellt worden sein oder haben wir eine solche Verletzung gegenüber dem Käufer bestätigt, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, soweit wir nicht innerhalb angemessener Frist entweder die Vertragsleistungen abgeändert oder eine Lizenz zur Nutzung der Rechte des Dritten beschafft haben. Wir werden dem Käufer entstandene notwendige Kosten der Verteidigung gegen den geltend gemachten Anspruch erstatten.

 

11.12
 

Eine Beratung durch uns, unsere Mitarbeiter oder für uns Handelnde sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Angaben begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis, noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass wir aus einer solchen Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haften.

 

11.13
 

Für Schadensersatzansprüche gilt Nr. 12 AGB.

 

 

12. Haftungsbegrenzung 

 

12.1
 

Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir - auch für unsere Organe, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und vertrauen durfte.

 

12.2
 

Die Beschränkung nach Nr. 12.1 AGB gilt nicht in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben.

 

12.3
 

Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

 

12.4
 

Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit Mängeln der Ware entstehen, 12 Monate nach Gefahrübergang bzw. bei Vereinbarung der Montage 12 Monate nach Abnahme. Davon unberührt bleiben Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie die Verjährung von gesetzlichen Regress-Ansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

 

12.5
 

Wir haften nicht für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung unserer Waren, fehlerhafte Montage, Inbetriebsetzung oder Nutzung durch den Käufer oder Dritte, die übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen. Das Gleiche gilt für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte.

 

 

13. Nutzungsrechte 
 

13.1
 

Soweit der Käufer uns Präsentationen, Berichte oder andere Dokumente, Materialien, Daten oder andere Informationen („Käufer-Material“) zur Verfügung stellt, räumt der Käufer uns ein gebührenfreies, weltweites, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, das Käufer-Material für die Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen während der Laufzeit des Vertrages zu nutzen, einschließlich des Rechts, das Käufer-Material zu vervielfältigen, zu speichern, an berechtigte Personen drahtgebunden oder drahtlos zugänglich zu machen, zu bearbeiten sowie mit anderen Dokumenten, Materialien, Daten oder Informationen zu kombinieren. Wir sind auch berechtigt, Unterlizenzen an Dritte zu vergeben, die wir für die Erbringung der Vertragsleistungen einsetzen.
 

13.2
 

Unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung räumen wir dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht zur internen Nutzung der im Rahmen der Vertragsleistungen für den Käufer erstellten Arbeitsergebnisse (einschließlich etwaiger Planungsunterlagen) für die Zwecke der vertragskonformen Nutzung der Ware ein.

 

13.2
 

Unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung räumen wir dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht zur internen Nutzung der im Rahmen der Vertragsleistungen für den Käufer erstellten Arbeitsergebnisse (einschließlich etwaiger Planungsunterlagen) für die Zwecke der vertragskonformen Nutzung der Ware ein.

 

13.3
 

Solange wir keine vertraulichen Informationen des Käufers nutzen, sind wir berechtigt, für uns oder Dritte Ergebnisse zu schaffen, die den für den Käufer erstellten Arbeitsergebnissen ähnlich sind oder mit ihnen konkurrieren. Zudem dürfen wir allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen, Know-How, Fachkenntnisse, Ideen, Techniken, Ansätze, Konzepte und Entwürfe nutzen, die von uns oder in unserem Auftrage im Rahmen der Vertragsleistungen verwendet, entwickelt oder erworben werden.

 

 

14. Geheimhaltung
 

14.1
 

Vertrauliche Informationen sind alle nicht öffentlich bekannten Informationen und Unterlagen einer Partei, die der anderen Partei im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags zugehen oder bekannt werden („Vertrauliche Informationen“). Zu diesen Vertraulichen Informationen gehören insbesondere die kommerziellen Regelungen des Vertrags. Etwaige Planungsunterlagen sind Vertrauliche Informationen von uns.

 

 

14.2
 

Die Parteien verpflichten sich, die Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und (i) durch geeignete und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff durch Dritte zu schützen, (ii) nur gegenüber Personen offen zu legen, die diese Vertraulichen Informationen für die Zwecke der Durchführung oder Durchsetzung dieses Vertrags benötigen sowie (iii) ausschließlich für die Durchführung oder Durchsetzung des Vertrags zu nutzen.

 

14.3
 

Informationen sind von der Geheimhaltungspflicht ausgenommen, soweit sie (i) einer Partei bereits vor der Mitteilung durch die andere Partei nachweislich bekannt waren, (ii) der Öffentlichkeit bereits vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren oder öffentlich zugänglich sind oder – ohne Verletzung dieser Geheimhaltungspflichten – nach der Mitteilung der Öffentlichkeit bekannt werden oder allgemein zugänglich werden, (iii) aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind (in diesem Fall hat die offenlegende Partei die andere Partei unverzüglich über die Anordnung bzw. Verpflichtung zu informieren) und/oder (iv) die jeweils andere Partei zugestimmt hat.

 

14.4
 

Die Regelungen in § 5 GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) bleiben unberührt.

 

 

15. Abretung
 

Der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten oder zu übertragen. Dies gilt nicht für Geldforderungen im Sinne des § 354a HGB.

 

 

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendbares Recht
 

16.1
 

Erfüllungsort ist bei vereinbarten Montageleistungen der Montageort, im Übrigen für unsere Lieferungen bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma in Sundern oder der Sitz des Käufers.
 

16.2
 

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das BGB sowie das HGB. Die Bestimmungen des Übereinkommens über Verträge über den inter-nationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

 

 

17. Salvatorische Klausel 

 

Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Sinne möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

 

Technische Änderungen und Irrtümer bleiben vorbehalten.

 

Stand: 24.01.2025