Einkaufsbedingungen der SCHULTE LAGERTECHNIK Gebr. Schulte GmbH & Co. KG, Zum Dümpel 22, 59846 Sundern

 

1. ALLGEMEINES
 

1.1 Vertragsgegenstand
 

Diese AEB gelten für alle Bestellungen und Abschlüsse über Lieferungen und sonstige Leistungen ("Vertragsgegenstand") von Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Lieferant").
 

1.2 Ausschließlichkeit, Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften
 

(a) Der Vertrag kommt ausschließlich zu den in diesen AEB getroffenen Regelungen zustande. Abweichenden Bedingungen des Lieferanten wird hiermit, vorbehaltlich unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung im Einzelfall, explizit widersprochen, auch wenn in anderen Dokumenten (z.B. Lieferscheinen, Rechnungen, (Abnahme-) Protokollen) oder sonstigen Erklärungen auf sie verwiesen wird. Diese AEB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir den Vertragsgegenstand in Kenntnis abweichender Lieferantenbedingungen vorbehaltlos annehmen, bezahlen oder abweichenden Lieferantenbedingungen bei deren Zugang nicht erneut widersprechen.
 

(b) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
 

1.3 Form
 

(a) Bestellungen und Abschlüsse über den Vertragsgegenstand sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie die Schriftform erfüllen. Dies gilt auch für spätere Änderungen, insbesondere von Qualität und Quantität unserer Bestellung sowie für Änderungen des Formerfordernisses selbst.
 

(b) Schriftform schließt Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
 

2. VERTRAGSSCHLUSS, RECHTSBINDUNG
 

2.1 Grundsatz
 

(a) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
 

(b) Im Falle etwaiger Anfragen zur Angebotsabgabe beim Lieferanten ist dieser an sein Angebot für eine Dauer von 4 Wochen ab Zugang desselben bei uns gebunden.
 

(c) Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Werktagen schriftlich zu bestätigen.
 

3. Rechteinhaberschaft, Vorbehalte
 

3.1 Eigentumsvorbehalte
 

(a) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.
 

(b) Akzeptieren wir im Einzelfall einen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Kaufpreiszahlung. Im Falle eines Eigentumsvorbehalts sind wir im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug gegenüber unseren Abnehmern berechtigt.
 

3.2 Rechte bei Weiterverarbeitung und an zur Verfügung gestellten Materialien
 

(a) Jede Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung (nachfolgend „Weiterverarbeitung“) durch den Lieferanten von unsererseits bereitgestellten oder auf unsere Kosten erworbenen Gegenständen wird für uns vorgenommen. Gleiches gilt im Falle einer Weiterverarbeitung durch uns. Insoweit gelten wir als Hersteller und erwerben spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Allein- oder Miteigentum am hergestellten Produkt.
 

(b) Alle dem Lieferanten unsererseits zur Ausführung eines Auftrags zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Unterlagen, Daten, DV-Informationen, Software, Werkzeuge oder Vorrichtungen (nachfolgend „Materialien“) bleiben unser Eigentum und sind vom Lieferanten unentgeltlich sowie sorgfältig aufzubewahren und zu behandeln, in Stand zu halten und mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vor unberechtigtem Zugriff, Beschädigung und Zerstörung zu schützen.
 

(c) Auch alle sonstigen Rechte an den Materialien, insbesondere das Urheberrecht, stehen mit Ausnahme der für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Mitbenutzungsrechte ausschließlich uns zu. Die Materialien dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere als auftragsbezogene Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Produkte, die mit Hilfe solcher Materialien hergestellt werden, dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte geliefert oder für Dritte verwendet werden.
 

4. Preise, Zahlungskonditionen
 

4.1 Preise
 

(a) Der in einer Bestellung angegebene Preis ist bindend.
 

(b) Alle Preise verstehen sich DDP (Incoterms 2020) Lieferanschrift. Von den Preisen eingeschlossen sind alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Erstellung von Angeboten, Projektausarbeitung, Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung), es sei denn, der Lieferant hat in seinem Angebot ausdrücklich solche zusätzlichen Kosten ausgewiesen.
 

4.2 Zahlung
 

(a) Zahlungen unsererseits erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
 

(b) Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Werktag, der auf den Tag des Zugangs einer vollständigen, ordnungsgemäßen und prüfbaren Rechnung folgt, jedoch nicht vor dem Tag der vereinbarten Lieferung bzw., sofern vertraglich oder gesetzlich vorgesehen, Abnahme der Leistung. Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit einer Rechnung setzen voraus, dass sie mit allen zugehörigen Unterlagen und Daten, insbesondere der von uns angegebenen Bestellnummern, des Auftragsdatums und der auftraggebenden Abteilung, nach erfolgter Leistung gesondert und in einer den gesetzlichen und buchhalterischen Anforderungen entsprechenden Form elektronisch bei uns eingereicht wird. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
 

(c) Ist vereinbart, die Zahlung via Lastschrift-Verfahren abzuwickeln, muss zwischen Rechnungszugang und Einzug ein Zeitraum von mindestens 5 Werktagen liegen. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
 

(d) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Die gesetzliche Verzinsung bei Verzug bleibt davon unberührt.
 

(e) Im Falle einer vereinbarten Vorauszahlung hat der Lieferant auf unser Verlangen hin vor Zahlung eine angemessene Sicherheit durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und zahlbar auf erstes Anfordern zu leisten.
 

(f) Sollte die Erfüllung seitens des Lieferanten nicht ordnungsgemäß erfolgen, sind wir – neben unseren weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechten – berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, führt dies zu keinerlei Verlust von Zahlungsvergünstigungen wie Skonti oder sonstigen Rabatten.
 

5. Lieferung, Verpackung, Qualitätsanforderungen
 

5.1 Erfüllungsort
 

Die Lieferung erfolgt DDP (Incoterms 2020). Sofern nichts Abweichendes (z.B. durch Angabe einer Lieferadresse) vereinbart wird, ist unser Sitz der Erfüllungsort.
 

5.2 Lieferumfang
 

(a) Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung sind Teillieferungen durch den Lieferanten unzulässig. Im Falle unserer Zustimmung sind die Teillieferung in den Versanddokumenten zu kennzeichnen und die verbleibende Restmenge anzugeben sowie, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, unverzüglich zu liefern. Zusatzkosten für Teillieferungen trägt der Lieferant.
 

(b) Maßgeblich für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind ohne anderweitigen Nachweis die von uns bei der Wareneingangsprüfung ermittelten Werte.
 

(c) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Angaben zur Lieferung und zum Liefergegenstand (Chargennummer, Artikelnummer und Anzahl; unserer Bestellkennung (Datum, Vorgangsnummer und Bestellnummer) sowie Liefernachweis und die Trackingnummer (bei Lieferung an die Adresse von Dritten) beizufügen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
 

(d) Ferner sind der Lieferung Prüfzeugnisse für Material (insbesondere bei Stahl) in elektronsicher Form zu übermitteln. Im Prüfzeugnis ist die konkrete Referenz zur Lieferung mit Angabe zur Artikelbezeichnung, Lieferscheinnummer und Bestellnummer) aufzuführen.
 

5.3 Lieferzeit
 

(a) Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Erfolgt die Vereinbarung des Liefertermins in Kalenderwochen, gilt der Freitag der jeweiligen Lieferwoche als letzter Liefertermin. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist die Übergabe der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder, sofern vertraglich oder gesetzlich notwendig, die Erklärung der Abnahme.
 

(b) Bei vom Lieferanten zu vertretenden Fristüberschreitung gerät dieser ohne Mahnung in Verzug. Von absehbaren Lieferverzögerungen hat der Lieferant uns zwecks möglichst effektiver Schadensabwehr unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Information seitens des Lieferanten lässt dessen Verzug unberührt.
 

(c) Im Falle des Verzugs sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 0,2% des Netto-Warenwertes der verspätet gelieferten Ware pro Werktag zu berechnen, höchstens aber 5% dieses Wertes. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
 

(d) Davon unberührt, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche im Falle des Lieferverzuges ungekürzt zu, auch wenn wir die verspätete Leistung vorbehaltlos annehmen oder bezahlen. Insbesondere sind verzugsbedingte Mehrkosten durch etwaig notwendige Deckungskäufe vom Lieferanten zu tragen. Auf das Ausbleiben erforderlicher Informationen oder von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er diese trotz einer schriftlich erklärten Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
 

5.4 Verpackung
 

Der Lieferant hat die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die der Verpackungsverordnung, in der jeweils aktuellen Fassung einzuhalten. Leihverpackungen erhält der Lieferant unfrei an seine Anschrift zurückgesandt. Im Übrigen hat der Lieferant gebrauchte, restentleerte Verpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. Sollte dies nicht möglich sein, so wird er die angemessenen Kosten einer unsererseits erfolgenden Entsorgung tragen.
 

5.5 Qualität
 

(a) Der Lieferant ist verpflichtet, seine Lieferungen an uns an den vereinbarten technischen Daten und Spezifikationen, insbesondere von uns bereitgestellten Mustern, Vorlagen, Modellen oder Zeichnungen, sowie den aktuellen Unfallverhütungsvorschriften, den gesetzlichen Bestimmungen und dem neuesten Stand der Technik auszurichten. Güten, Maße, Gewichte, Fassungsvermögen, Leistungen, Tragfähigkeiten, Belastungswerte und dergleichen bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-EN-Normen bzw. Werkstoffblättern oder nach individueller Absprache. Sofern keine DIN-EN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.
 

(b) Jede Änderung von Fertigungsverfahren oder Produktionsstoffen für Liefergegenstände sowie von Fertigungsstandorten, Verfahrens- oder Prüfungseinrichtungen und sonstigen qualitäts- oder sicherheitsbezogenen Maßnahmen sowie sonstige Änderungen in der Prozesskette mit potentiellen vertragsgegenständlichen oder produktbezogenen Auswirkungen und Änderungen von Zertifizierungen hat der Lieferant zu dokumentieren und uns mitzuteilen. Vereinbarte oder bereits freigegebene Spezifikationen dürfen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung geändert werden.
 

(c) Soweit Behörden zwecks Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in unseren Produktionsablauf und/oder unsere Prüfungsunterlagen verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, ihnen in seinem Betrieb gleichsam jede zumutbare Unterstützung und mit gesetzlichen Vorschriften und Geheimhaltungspflichten zu vereinbarende Unterstützung zu gewähren.
 

(d) Der Lieferant hat ein Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten. Er führt produktionsbegleitende Prüfungen sowie eine Endprüfung vor Auslieferung der Liefergegenstände durch.
 

6. Geheimhaltung, Datenschutz
 

6.1 Geheimhaltung
 

(a) Alle dem Lieferanten durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (z.B. Unterlagen, Muster, Geschäftsabsichten, Personendaten, spezifisches Know-How oder visuell durch Besichtigung von Anlagen und/oder Einrichtungen erlangte Informationen) sind während der Dauer und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich zu behandeln. Sie dürfen insbesondere nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung an Dritte weitergegeben oder für Geschäftszwecke des Lieferanten über die Abwicklung des Vertrags der Parteien hinaus verwertet oder in sonstiger Weise verarbeitet werden. Das gilt entsprechend für Abschluss und Inhalt des Vertrags. Wir behalten uns an den vorgenannten Informationen sämtliche bestehenden (Schutz-)Rechte vor. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder zur Verfügung gestellten Materialien angefertigt worden sind, für eigene Zwecke, insbesondere für Reverse Engineering, zu verwenden oder sie Dritten anzubieten, zu liefern oder durch diese anbieten oder liefern zu lassen.
 

(b) Der Lieferant wird diese Verpflichtungen auch seinen Mitarbeitern und sonstigen Dritten, die mit den Informationen in Berührung kommen oder kommen können, auferlegen und uns dies auf Verlangen nachweisen.
 

(c) Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die dem Lieferanten ohne unsere Offenlegung bereits vorbekannt waren, rechtmäßig von Dritten erworben wurden, allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder aber von uns mittels schriftlicher Erklärung freigegeben wurden.
 

(d) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Lieferant unverzüglich und unaufgefordert alle Unterlagen und Informationen zurückzugeben oder, nach vorheriger schriftlicher Einwilligung unsererseits, zu vernichten und uns darüber einen Nachweis zu erbringen.
 

6.2 Datenschutz
 

Der Lieferant hält die geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts (d.h. insbesondere der Datenschutzgrundverordnung ein. Er stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten.
 

7. Außenhandel, Exportkontrolle, Ursprungsnachweis
 

7.1 Sofern Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten oder Importen der vom Vertragsgegenstand erfassten Güter gemäß deutschen, europäischen, U.S. und sonstigen anwendbaren Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands dieser Güter bestehen, wird der Lieferant sicherstellen, dass alle für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sollten sich nach Auslieferung Änderungen im Hinblick auf rechtliche Verbote, Beschränkungen und Genehmigungspflichten in Bezug auf die gelieferten Güter ergeben, wird der Lieferant uns hierüber unaufgefordert in Textform informieren.
 

7.2 Der Lieferant wird uns jährlich eine Langzeitlieferantenerklärung über den Warenursprung und die Präferenzen übermitteln. Auf Anforderung wird uns der Lieferant ein Ursprungszeugnis zusenden.
 

8. Compliance
 

8.1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Menschenrechte und die Umwelt zu schützen, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten (insbesondere alle anwendbaren Arbeitszeitregelungen, Lohn- und Vergütungsgesetze, gesetzliche und internationale Standards zum Arbeitsschutz, zur Koalitionsfreiheit, gesetzliche und internationale Standards zum Umweltschutz, nationale und internationale Wettbewerbsgesetze sowie Exportkontroll- und Zollvorschriften) und Diskriminierung sowie Zwangs- und Kinderarbeit bei der Lieferung der Produkte zu verhindern.
 

8.2. Der Lieferant bestätigt außerdem, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren und sich weder direkt noch indirekt daran zu beteiligen, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung weder direkt noch indirekt zu erleichtern, alle Interessenkonflikte, die die Geschäftsbeziehungen beeinflussen könnten, intern und gegenüber uns zu vermeiden und/oder offenzulegen, die Rechte am geistigen Eigentum anderer zu respektieren, personenbezogene Daten vertraulich und verantwortungsbewusst zu verarbeiten und sicherzustellen, dass personenbezogene Daten wirksam geschützt und nur für rechtmäßige Zwecke verwendet werden.
 

8.3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Materialien aus Ländern zu verwenden, in denen Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder sonstige unmenschliche Arbeitsbedingungen geduldet werden, oder Materialien zu verwenden, die zu Menschenrechtsverletzungen, Korruption, Finanzierung bewaffneter Gruppen oder ähnlichen negativen Auswirkungen beitragen.
 

8.4. Der Lieferant stellt sicher, dass diese Verpflichtungen von seinen Lieferanten, Unterauftragnehmern und Vertragspartnern eingehalten werden.
 

8.5. Auf unser Verlangen wird der Lieferant alle Informationen und Nachweise zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Pflichten aus dieser Ziffer 8 zu überprüfen.
 

8.6. Bei Verstößen gegen diese Ziffer 8 sind wir berechtigt, die Zahlung einer angemessenen und der Höhe nach von uns nach billigem Ermessen festgesetzten Vertragsstrafe zu verlangen, deren Angemessenheit gerichtlich überprüft werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
 

8.7. Falls der Verstoß gegen die Pflichten aus dieser Ziffer 8 sehr schwerwiegend ist, der Verletzung nicht anderweitig durch ein Konzept im Sinne von § 7 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz abgeholfen werden kann und uns auch anderweitig keine milderen Mittel zur Verfügung stehen, steht uns ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
 

9. Haftung, Gewährleistung
 

Die Haftung des Lieferanten für Schadensersatz und die Sachmängelhaftung des Lieferanten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
 

9.1 Gewährleistung
 

(a) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass unsere Untersuchungspflicht auf Mängel beschränkt ist, die bei äußerlicher Begutachtung der Ware und der Lieferpapiere während der Wareneingangskontrolle offen zu Tage treten (bspw. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer stichprobenartigen Qualitätskontrolle erkennbar sind. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unsere Rüge gilt jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie hinsichtlich verborgenen Mängeln innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Erhalt der Lieferung abgesendet wird.
 

(b) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
 

(c) Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungspflicht – nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung – nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nach oder ist uns dessen Aufforderung unzumutbar (bspw. aufgrund der Dringlichkeit im Einzelfall zur Vermeidung akuter Gefahren oder größerer Schäden), dürfen wir den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss vom Lieferanten verlangen. Wenn die Nacherfüllung durch den Lieferant fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar ist (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung. Über derartige Umstände werden wir den Lieferant nach Art und Umfang unverzüglich unterrichten.
 

(d) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
 

9.2 Produkthaftung, Kosten
 

(a) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
 

(b) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat uns der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
 

(c) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
 

10. Schutzrechte Dritte
 

Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass der Vertragsgegenstand keine Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster oder Urheberrechte, verletzt. Zwecks effektiver Schadensabwehr wird uns der Lieferant unverzüglich über bekanntwerdende Verletzungsrisiken bzw. angebliche Verletzungsfälle unterrichten. Im Falle einer in seiner Verantwortung liegenden Schutzrechtsverletzung bei vertragsgemäßer Nutzung durch uns oder unsere Kunden ist der Lieferant verpflichtet, uns umgehend die notwendigen Rechte beim Schutzrechtsinhaber auf seine Kosten zu beschaffen. Der Lieferant hat uns bzw. unsere Kunden in dem Falle auch von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen und sämtliche Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch besagte Dritte entstehen.
 

11 Sonstige Bestimmungen
 

11.1 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
 

(a) Der Lieferant ist nicht berechtigt, Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten oder zu übertragen. Dies gilt nicht für Geldforderungen im Sinne des § 354a HGB.
 

(b) Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Lieferanten nur insoweit zu, wie sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen und wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

11.2 Anwendbares Recht, Gerichtstand
 

(a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt in Ergänzung zu den Bedingungen des Vertrags das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere des BGB/HGB. Die Bestimmungen des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
 

(b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist unser Sitz in Sundern. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am Sitz des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
 

11.3 Salvatorische Klausel
 

Sollte eine Bestimmung der Vertrag ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar oder nicht vollstreckbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit der Vertrag eine Lücke enthalten sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren oder nicht vollstreckbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine Bestimmung als vereinbart, die – soweit rechtlich möglich – den Zweck erreicht, den die Parteien mit der unwirksamen oder undurchführbaren oder nicht vollstreckbaren Bestimmung oder – bei einer Lücke – mit dem Vertrag insgesamt verfolgt haben. § 139 BGB wird insgesamt abbedungen. Stand: 21. März 2023